Das Schornsteinfegermonopol ist gefallen

Samtgemeinde Grasleben, den 04. 02. 2013

Presseinformation des Landkreises Helmstedt vom 10.01.2013

Bislang hatten Schornsteinfeger feste Bezirke, in denen sie ohne Konkurrenz waren. Seit dem 01.01.2013 hat sich dies geändert: das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ist vollständig in Kraft getreten. Es besagt, dass die Schornsteinfeger künftig bezirksübergreifend tätig werden dürfen. Damit ist das Monopol der Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger gefallen.

Haus- und Grundeigentümer oder die Besitzer von Eigentumswohnungen können sich seit dem 01.01.2013 für einen Kaminkehrer ihrer Wahl entscheiden, haben aber gleichzeitig auch neue Pflichten. Denn sie müssen eigenverantwortlich darauf achten, dass die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten an ihren Feuerungsanlagen fristgerecht durchgeführt werden. Außerdem müssen die Hausbesitzer die ordnungsgemäße Erledigung der Arbeiten nachweisen. Darüber informiert jetzt der Geschäftsbereich Bauaufsicht, Denkmal- und Immissionsschutz des Landkreises Helmstedt, der für das Schornsteinfegerwesen zuständig ist.

Damit Hausbesitzer ihrer neuen Verpflichtung nachkommen können, unterrichten die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und –feger die Eigentümer in einem sogenannten Feuerstättenbescheid über die notwendigen Arbeiten. Damit wissen Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer, welche Arbeiten bis zu welchem Zeitpunkt durchzuführen sind. Diesen Feuerstättenbescheid sollten alle Eigentümer bis zum 31.12.2012 erhalten haben.

Seit dem 01. Januar können die vorgeschriebenen Mess-, Kehr- und Überprüfungsarbeiten von allen bei einer Handwerkskammer eingetragenen Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern im Wettbewerb durchgeführt werden. Die Eigentümer sind verpflichtet, ihrem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die ausgeführten Arbeiten nachzuweisen, wenn dieser die Arbeiten nicht selbst erledigt hat. Falls solch ein Nachweis nicht fristgerecht erfolgt, meldet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die der zuständigen Behörde, die weitere Schritte übernimmt.

Die Arbeiten des Schornsteinfegers dienen – neben dem Klimaschutz – insbesondere dem vorbeugenden Brandschutz. Für Eigentümerinnen und Eigentümer, die die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten nicht fristgerecht veranlassen, besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko. Sie müssen im schlimmsten Fall mit einer Ersatzvornahme (zwangsweise Durchführung der Arbeiten auf eigene Kosten) seitens der Behörde rechnen. Eine solche Ersatzvornahme dient dem Ziel, dass notwendige Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden. Sie hat aber auch den Sinn, dem Betreiber eines Kaminofens oder einer Öl- bzw. Gasfeuerungsanlage wieder Sicherheit zu geben.

Auch wenn das Monopol gefallen ist: einige Aufgaben bleiben ausschließlich dem bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger vorbehalten. Er oder sie überprüft nach wie vor, ob die Vorgaben des Feuerstättenbescheides eingehalten werden und ist für anlassbezogene Überprüfungen, Bauabnahme, Führung des Kehrbuchs sowie behördlich angeordnete Ersatzvornahmen und die Feuerstättenschau zuständig.

Weitere Informationen erhalten Bürgerinnen und Bürger bei ihrer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder beim Geschäftsbereich Bauaufsicht, Denkmal- und Immissionsschutz des Landkreises Helmstedt.

Kontakt:
Ilona Stolpmann
Tel.: 05351/121-2208
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