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Räum- und Streupflicht in der Samtgemeinde Grasleben

Samtgemeinde Grasleben, den 27. 01. 2014

Alljährlich mit Einsetzen des Winterwetters stellt sich für alle Bürgerinnen und Bürger immer wieder die Frage nach der Räum- und Streupflicht. Daher sollen nachstehend die wichtigsten Punkte noch einmal angesprochen werden.

 

  1. Wer ist verpflichtet?

    Bei Schneefall und Glätte sind nach der Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Grasleben in Verbindung mit der Straßenreinigungsverordnung die Gehwege der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage von den Eigentümern der an die Straße angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke zu reinigen. Den Eigentümern werden die Nießbraucher, Erbbauberechtigte, Wohnungsberechtigten oder Dauerwohnungs- bzw. Dauernutzungsberechtigten gleichgestellt. Diese sind anstelle der Eigentümer reinigungspflichtig. Mehrere Reinigungspflichtige sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. 
     
  2. Wo ist zu räumen und zu streuen?

    Die Gehwege mit einer geringeren Breite als 1 m sind bei Schneefall und Glätte ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1 m freizuhalten bzw. abzustreuen. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, muss ein mind. 80cm breiter Streifen neben oder am äußeren Rand der Fahrbahn freigehalten und abgestreut werden. Zu streuen ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln. Streusalz darf nur in Ausnahmefällen verwendet werden. Schädliche Chemikalien dürfen nicht verwendet werden.
    Die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten.
    Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, auf dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.

    Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.
     
  3. Wann ist zu räumen und zu streuen?

    Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 07.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr durchgeführt sein. Die Räum- und Streupflicht ist bis 20.00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.
     
  4. Pflichten der Samtgemeinde Grasleben

    Das Freihalten der Fahrbahnen obliegt der Samtgemeinde. Diese Verpflichtung besteht innerhalb geschlossener Ortslagen nach der Rechtsprechung jedoch nur für besonders gefährliche Fahrbahnstellen. Bei diesen sogenannten gefährlichen Fahrbahnstellen handelt es sich insbesondere um Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, stark befahrenen Gemeindestraßen, Gefällestrecken, unübersichtliche Kurven, wichtige Kreuzungen und Plätze, Bahnübergänge, Fußgängerüberwege und Brücken.

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wurde ein Räum- und Streuplan für die öffentlichen Straßen innerhalb der Ortslagen erstellt. Nach diesem Plan lässt die Samtgemeinde den Winterdienst durchführen. Alle übrigen nicht gefährlichen öffentlichen Straßen werden im Anschluss daran im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bedient.

 

 

 

Bild zur Meldung: Winterdienst