Neues Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015

Samtgemeinde Grasleben, den 14. 10. 2015

Am 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Änderungen betreffen dabei u. a. die Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte und die Auskunftssperren mit den bedingten Sperrvermerken.

 

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Ab dem 01.11.2015 muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen (bisher eine Woche) nach dem erfolgten Bezug der Wohnung gemeldet werden. Die meldepflichtige Person hat bei der Anmeldung der Wohnung einen Personalausweis oder Pass bzw. Passersatzpapier, sowie die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen.

 

Der Wohnungsgeber ist somit ab dem 01.11.2015 gegenüber der meldepflichtigen Person innerhalb von 2 Wochen nach Einzug zur Aushändigung der Wohnungsgeberbestätigung verpflichtet. Das bedeutet, dass künftig bei jedem Einzug und in einigen Fällen beim Auszug (z. B. bei Wegzug ins Ausland, ersatzloser Aufgabe der Nebenwohnung) eine Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieter) innerhalb dieses Zeitraumes auszustellen ist.

 

Wohnungsgeber ist jeder, der einem anderen eine Wohnung zur Benutzung überlässt. Das ist etwa der Eigentümer, der eine Wohnung an jemanden vermietet. Aber auch ein Mieter, der einen Untermieter einziehen lässt, ist Wohnungsgeber. Die Vorlage eines Mietvertrages erfüllt diese Voraussetzung nicht und reicht daher nicht aus! Sollte eine meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist in diesem Fall bei der Anmeldung im Meldeamt eine Selbsterklärung abzugeben.

 

Im Bundesmeldegesetz ist festgelegt, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn sich jemand nicht innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde anmeldet – dies trifft auch für den Wohnungsgeber zu, falls dieser die Bestätigung nicht rechtzeitig ausstellt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Sollte der Wohnungsgeber aus Gefälligkeit einer Person eine Bestätigung ausstellen, obwohl diese gar nicht tatsächlich in seiner Wohnung wohnt (Scheinanmeldung), kann ein Bußgeld von bis zu 50.000,00 EUR fällig werden.

 

Weitere Neuerungen sind zudem unter anderem:

 

  • Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.

  • Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.

  • Die Hotelmeldepflicht sowie das Verfahren bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen werden vereinfacht.

 

Bei Fragen bzw. zur Einholung weiterer Informationen steht Ihnen Frau Griguhn unter 05357/9600-10 jederzeit gern zur Verfügung.