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Leitfaden zum Zurückschneiden von Büschen und Bäumen an Straßen, Wegen und Plätzen

Samtgemeinde Grasleben, den 23. 06. 2017

 

Das Ordnungsamt bittet um Mithilfe für

FREIE SICHT!

 

Zurückschneiden von Büschen und Bäumen an Straßen, Wegen und Plätzen!

 

Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Es kommt immer wieder vor, dass an Einmündungen sowie Fußwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit und zu hoch wachsende Hecken bestehen.

 

Aus diesem Grund der Hinweis: „Bitte zurückschneiden.“

 

Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Verkehrsschilder zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Bedenken Sie, dass durch das Zuwachsen von Straßenlampen und Verkehrsschildern die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Prüfen Sie bitte weiterhin, ob Ihr Gehweg und die Straßenrinne gereinigt werden müsste.

 

Nach § 31 Absatz 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) dürfen Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Sind solche Anpflanzungen bzw. Hindernisse bereits vorhanden, haben die Eigentümer und Besitzer die Beseitigung zu dulden, wenn sie diese nicht selbst vornehmen. Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Straßenbehörde (bei Gemeindestraßen, Wegen, Gehwegen und Parkplätzen sind dies die Gemeinden) die Anpflanzungen bzw. Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden. Die Kosten für das Ausführen dieser Maßnahmen werden in Rechnung gestellt. Ist keine Gefahr im Verzug, sind die Schutzmaßnahmen 14 Tage vor deren Durchführung schriftlich anzukündigen. Die Grundstückseigentümer bzw. -besitzer können in dieser Zeit die Schutzmaßnahmen selbst durchführen. Wer seiner Verpflichtung zur Straßenreinigung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

 

Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch Überwuchs zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen auch erhebliche Schadensersatzforderungen.

 

Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sogenannte „Sichtdreiecke“ grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Wenn nun dieses Sichtdreieck durch Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum o. ä.) nicht mehr überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zu einer gefährlichen Angelegenheit.

 

Um Gefahrensituationen zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, bitten wir, folgende Hinweise zu beachten:

 

1. Beachten Sie schon vor dem Pflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können. Entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen oder halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze.

 

2. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen rechtzeitig so weit zurück, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können. Beachten Sie auch das sogenannte Lichtraumprofil, dass von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen: Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen (bei Radwegen ist eine Höhe von 2,50 m einzuhalten). Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von 4 Metern nicht in die Straße hineinragen. Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,5 Metern frei bleiben.

 

3. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume in Bereichen von Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen ausgeschlossen sind. Achten Sie darauf, dass die Anpflanzungen nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.

 

4. Schneiden Sie auch Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenlampen und Schildern so weit zurück, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können. Besonders die Straßenlampen sind ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit. Deren einwandfreie Funktion soll auch Sie in der Dunkelheit vor möglichen Gefahren schützen.

 

5. Als Eigentümer bzw. Besitzer eines Grundstücks, das im Kreuzungsbereich von Straßen liegt, achten Sie bitte darauf, dass das Sichtdreieck frei gehalten wird.

 

Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. -besitzer alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. -besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.

 

Auch wird immer wieder festgestellt, dass nicht alle Eigentümer und Besitzer von Grundstücken den Verpflichtungen der Straßenreinigung in dem vorgeschriebenen Umfang nachkommen. Aus diesem Anlass wird nachfolgend noch einmal auf die Verpflichtungen zur Straßenreinigung hingewiesen.

 

Gemäß der Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Grasleben (Straßenreinigungsverordnung) sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken zur Straßenreinigung verpflichtet. Zu den der Straßenreinigung unterliegenden Straßen gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, Gossen, Radwege, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage.

 

Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Unrat und Unkraut sowie die Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, gemeinsamen Rad- und Gehwege (§ 41 Abs. 2 Nr.5 StVO), Fußgängerüberwege und gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr.

 

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der Straßenreinigungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

 

Bei Rückfragen oder Unklarheiten wenden Sie sich gern an Herrn Jens von Känel in der Samtgemeindeverwaltung (Tel.: 05357-960012 oder vonkaenel@grasleben.de).