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Landkreis Helmstedt erlässt Allgemeinverfügung zu erweiterter 3G-Regel

Samtgemeinde Grasleben, den 11. 09. 2021

Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt heute, 11. September, im Landkreis Helmstedt den fünften Werktag in Folge über 50. Gemäß der Niedersächsischen Corona-Verordnung erlässt der Landkreis Helmstedt deshalb eine Allgemeinverfügung. Damit gilt ab Montag, 13. September, die erweiterte 3G-Regel, die bestimmte Angebote und Dienstleistungen auf gegen Corona geimpfte, negativ getestete oder genesene Menschen beschränkt. Ausgenommen sind Kinder, die jünger als sechs Jahre oder noch nicht eingeschult sind und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden.


Die erweiterte 3G-Regel gilt in den Innenräumen von Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen und der Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen – einschließlich Fitnessstudios und Kletterhallen. Weiterhin müssen Besucherinnen und Besucher in Schwimmhallen, Spaßbädern, Thermen und Saunen und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 Teilnehmenden nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Dies gilt auch für Kinos, Theater und Spielhallen.  


Ausnahmen gelten für Sitzungen und Zusammenkünfte, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchgeführt werden müssen, religiöse Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes.  


Die Veranstalterinnen und Veranstalter bzw. Betreiberinnen oder Betreiber der Einrichtungen müssen den Nachweis aktiv einfordern. Wird dieser nicht vorgelegt, so muss der Zutritt verweigert werden. Auch sind sie verpflichtet, die bei ihnen dienstleistenden Personen nach einem Testkonzept mindestens zweimal in der Woche auf eine Infektion mit dem Corona-Virus zu testen, wenn keine Impfnachweise oder Genesenennachweise vorgelegt werden.  


Der Landkreis weist darauf hin, dass die 3G-Regel auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 Personen gilt. Eine Beschränkung privater Feiern auf eine bestimmte Anzahl von Personen und Haushalten besteht nicht.