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Lärmaktionsplan

Nach der „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ (Umgebungslärmrichtlinie) sowie des § 47d des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind die Gemeinden Rennau und Mariental zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen (LAP) verpflichtet.

 

Bisher vertraten sowohl das Bundesumweltministerium, das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (Nds. MU) als auch die kommunalen Spitzenverbände die Rechtsauffassung, dass ein LAP nur erforderlich sei, wenn von der Kommune ein Lärmproblem gesehen wird. Ein von der EU-Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie hat ergeben, dass diese Rechtsauffassung von der EU-Kommission nicht geteilt wird. Die betroffenen Kommunen sind daher verpflichtet einen Lärmaktionsplan unter Beachtung einer ordnungsgemäßen Öffentlichkeitsbeteiligung zu erstellen.

 

Für die Kartierung von Lärm durch Hauptverkehrsstraßen in Niedersachsen, ist das GAA Hildesheim (ZUS LLG) im Auftrage des Nds. MU zuständig. Die mit einer zeitlichen Verzögerung von rd. 1 Jahr fertiggestellte Lärmkartierung wurde im April 2018 vorgelegt. Diese Lärmkartierung zeigt, dass die Gemeinden Rennau und Mariental an mindestens einer kartierungspflichtigen Hauptverkehrsstraße, das sind Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, liegen. Die Gemeinde Rennau ist betroffen, durch den Lärm der durch die Bundesautobahn 2 verursacht wird und die Gemeinde Mariental  ist betroffen, durch den Lärm der Bundesstraße 244. Gemäß Nr. 8.1.1.14 der Zuständigkeitsverordnung UmweltArbeitsschutz sind die Gemeinden verpflichtet einen LAP zu erstellen.

 

Im Mai 2018 hat das Nds. MU in einer Regionalveranstaltung über die Lärmaktionsplanung informiert und einen Muster-Lärmaktionsplan vorgestellt. Es wurde dargelegt, dass keine Maßnahmen ergriffen werden müssen, wenn weniger als 50 Anwohner betroffen sind oder die Betroffenen mit weniger als 60 dB (A) nachts/24h belastet sind. In diesen Fällen wird ein Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen aufgestellt, da die Grenzwerte unterschritten sind. Diese Regelung trifft für Rennau und Mariental zu. In Rennau gibt es keine Anwohner die betroffen sind, in Mariental sind 100 Anwohner betroffen, jedoch mit weniger als 60 dB* (A) LDEN (day, evening, night). Für diese Gemeinden wird deshalb ein Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen aufgestellt.

 

Bei der Lärmaktionsplanung handelt es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Nach § 98 Abs. 3 NKomVG erfüllen die Samtgemeinden die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden. Gesetzlichen Vorgaben für das Verfahren zur Aufstellung des Lärmaktionsplanes gibt es nicht, es liegt im Ermessen der Gemeinde, wie das Verfahren durchgeführt wird. Bei dem Lärmaktionsplan handelt es sich nicht um eine Satzung.

 

* dB steht für deziBel und ist die Einheit in der Schalldruckpegel („Lautstärke“) angegeben wird

 

Das Verfahren ist nun (Stand 16.08.2019) abgeschlossen. Hier kann der vom Rat der Samtgemeinde Grasleben beschlossene Lärmaktionsplan eingesehen werden:

 

Lärmaktionsplan der Samtgemeinde Grasleben

 

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Lärmaktionsplanes