Landkreis erlässt Allgemeinverfügung zur Wolfsentnahme
Mit Veröffentlichung im Amtsblatt am Mittwoch, 28. Mai 2025 tritt die Allgemeinverfügung des Landkreises Helmstedt zur Wolfsentnahme in Kraft. Da strenge Bedingungen für die Entnahme definiert wurden, ist ein Vollzug erst ab Anfang Juli möglich. Die Verfügung gilt zunächst bis 31.12.2025.
Der Wolf in Deutschland ist seit dem Jahr 2000 wieder heimisch. Seine Rückkehr nach rund 180 Jahren ist ein Erfolg für den Naturschutz, bringt aber auch Herausforderungen mit sich. Seit 2011 gibt es in Niedersachsen das erste nachgewiesene Wolfsterritorium, und die Zahl der Territorien wächst aufgrund von Migration aus anderen Bundesländern sehr schnell. Laut dem Wolfsmonitoring der Landesjägerschaft Niedersachsen ist die Anzahl der nachgewiesenen Wolfsterritorien in Niedersachsen jährlich um durchschnittlich rund 47 % gestiegen. In der Region um den Landkreis Helmstedt, die auch die kreisfreie Stadt Wolfsburg und den Landkreis Wolfenbüttel umfasst, sind vermehrt Risse von Weidetieren zu verzeichnen gewesen. Im Monitoringjahr 2024/2025 wurde das Wolfsterritorium Wolfsburg mit dem Rüden GW3559m, der Fähe GW3658f und drei Jungtieren bestätigt, darunter GW4499m und GW4616f. Das Territorium Elm südlich von Wolfsburg befindet sich noch unter Beobachtung, auch hier wurde GW3559m nachgewiesen. Diese Entwicklungen bilden den Hintergrund für eine Allgemeinverfügung, die den gezielten Abschuss des Wolfes GW3559m innerhalb eines bestimmten Gebiets erlaubt, um Konflikte mit Weidetierhaltern zu minimieren.
Der Landkreis Helmstedt wird daher auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes und des Niedersächsischen Jagdgesetzes eine befristete Ausnahmegenehmigung erteilen, um den Wolf GW3559m innerhalb eines bestimmten Gebiets in den Gemeinden Lehre, Königslutter, Grasleben und Velpke gezielt zu töten. Die Verfügung gilt bis zum 31.12.2025. Die Tötung ist nur unter strengen Bedingungen erlaubt.
Strenge Bedingungen
So muss ein aktuelles Rissereignis unter Überwindung von zumutbarem Herdenschutz vorliegen. Eine Tötung darf nur im Abstand von fünf Kilometern um ein Rissereignis und nur innerhalb eines Monats nach Vorliegen des genetischen Nachweises der Identität des Wolfes vollzogen werden. Die Entnahme darf nur von autorisierten Jagdausübungsberechtigten erfolgen, die vorher eine spezielle Beauftragung erhalten haben. Während der Brut- und Setzzeiten sowie bei Jungtieren ist eine Tötung untersagt. Nach der Tötung ist die Behörde umgehend zu informieren, und der Wolf ist zu bergen und zu melden. Es gelten auch Maßgaben zum Schutz der Weidetiere, insbesondere die Verwendung von Herdenschutzmaßnahmen wie elektrifizierte Zäune. Die Tötung soll möglichst tierschutzgerecht erfolgen, und es sind bestimmte technische Vorgaben zu beachten. Die Verfügung endet automatisch am 31.12.2025 oder bei genetischem Nachweis des Abschusses. Die sofortige Vollziehung ist angeordnet, und die Verfügung wird nach Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft treten. Landrat Gerhard Radeck: „Wir haben uns die Entscheidung für eine solche Allgemeinverfügung nicht leicht gemacht und lange pro und contra abgewogen. Im Ergebnis aber sind wir mit vielen Wolfsexperten einig, dass ein Wolfsmanagement, das auch dem Wolf Grenzen setzt, wichtig ist, um auf Dauer eine gesunde Koexistenz zwischen Mensch und dem nach wie vor geschützten Wolf zu ermöglichen.“
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