Informationen zur Grundsteuerreform in Niedersachsen
Grundsteuerreform in Niedersachsen: Information zu den Grundabgabenbescheiden 2025
Anfang des Jahres 2025 werden die Grundsteuerpflichtigen im Gebiet der Samtgemeinde Grasleben neue Bescheide über die Festsetzung der Grundsteuer A und B erhalten. Aufgrund der Grundsteuerreform verlieren die bisherigen Bescheide ihre Gültigkeit. Den versendeten Grundsteuerbescheiden wird ein FAQ (als Download) mit den wichtigsten Informationen beigelegt.
Häufig zu erwartende Fragen möchten wir bereits hier beantworten.
Warum wurden die Grundsteuer A und B reformiert?
Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basierte auf jahrzehntealten Grundstückswerten, den sogenannten Einheitswerten. Weil sich die Werte von Grundstücken sehr unterschiedlich entwickelt haben, kam es auf Basis der Einheitswerte zu erheblichen steuerlichen Ungleichbehandlungen. Außerdem wurden die vorhandenen Werte, anders als die gesetzlichen Regelungen dies vorgesehenen haben, nicht regelmäßig durch Fortschreibungen angepasst, sondern auf dem Stand des Jahres 1964 belassen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte im April 2018 die Grundsteuer in dieser Form für verfassungswidrig.
Was ändert sich in Zukunft?
Ab 2025 sieht das Niedersächsische Grundsteuergesetz für die Grundsteuer A eine geänderte Ermittlungsart vor.
Für die Grundsteuer B wird das niedersächsische Flächen-Lage-Modell Grundlage für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrages. Hierbei wird zwischen der Grundstücksfläche und den bebauten Flächen (Wohn- und Nutzfläche) unterschieden. Dazu kommt der so genannte Lagefaktor, dessen Berechnung im Wesentlichen auf dem Bodenrichtwert basiert.
Was bleibt gleich?
Wie bisher wird der Grundsteuerbetrag ermittelt, indem die Gemeinde den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag mit dem von ihr festgesetzten Hebesatz multipliziert.
Welche Hebesätze gelten ab 2025 im Gebiet der Samtgemeinde Grasleben?
Der bisherige einheitliche Hebesatz für Grundsteuer A und B betrug in allen Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Grasleben 450%. Die neuen Hebesätze wurden aufkommensneutral ermittelt und zum 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A ab 2025 | Grundsteuer B ab 2025 | Grundsteuer A bis 2024 | Grundsteuer B bis 2024 |
Grasleben | 465% | 210% | 450% | 450% |
Mariental | 500% | 135% | 450% | 450% |
Querenhorst | 410% | 175% | 450% | 450% |
Rennau | 400% | 230% | 450% | 450% |
Zur Sicherstellung der Aufkommensneutralität wurden insbesondere die Hebesätze zur Grundsteuer B ab 2025 deutlich reduziert.
Was sind aufkommensneutrale Hebesätze?
Die Umstellung auf das neue Grundsteuersystem soll nicht zu höheren Grundsteuererträgen bei den Kommunen führen. Der Landesgesetzgeber in Niedersachsen schreibt grundsätzlich vor, dass der Hebesatz so gewählt werden soll, dass eine Aufkommensneutralität (Gesamterträge 2024 = Gesamterträge 2025) gewahrt bleibt.
Zu betonen ist hierbei, dass es zwischen den einzelnen Objekten zu Belastungsverschiebungen kommen kann. Die Grundsteuer wird sich für einige Objekte erhöhen, während es bei anderen zu Senkungen kommt. Diese Belastungsverschiebungen sind der Reform allerdings unabdingbar und zwingende Konsequenz der Umsetzung der Grundsteuerreform.
An wen wende ich mich, wenn ich Fragen oder Zweifel an der Richtigkeit des Grundsteuerbescheides habe?
Falls Sie Zweifel an der Richtigkeit Ihrer zu zahlenden Grundsteuer haben, weil diese stark von der bisherigen Grundsteuer abweicht, liegt es höchstwahrscheinlich am neuen Grundsteuermessbetrag, der vom Finanzamt aufgrund Ihrer Feststellungserklärung ermittelt wurde. Überprüfen Sie bitte dazu den Bescheid vom Finanzamt über die Hauptfeststellung und Ihre Flächenangaben. Den Gemeinden ist es nicht möglich, den Messbetrag zu kontrollieren oder zu korrigieren, weil die Berechnungsgrundlagen hierfür nicht in den Kommunen vorliegen.
Bitte wenden Sie sich für eine Korrektur des Messbetrages ausschließlich an das Finanzamt Braunschweig-Helmstedt:
telefonisch unter (0531) 705-336 (Notfall, elektronische Anfragen bevorzugt)
über Elster mit einer „sonstigen Nachricht ohne Grundsteueränderungsanzeige“ (mit Registrierung) ELSTER - Sonstige Nachricht an das Finanzamt
über Elster das Kontaktformular für steuerliche Fragen aufrufen oder den nachfolgenden QR-Code nutzen (keine Registrierung notwendig) ELSTER - Kontaktformular für steuerliche Fragen
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Bei Fragen zu dn Hebesätzen oder Zahlungsschwierigkeiten steht Ihnen unsere Steuerabteilung in der Samtgemeindeverwaltung (Zimmer O.09, Bahnhofstraße 4 in Grasleben) während der gewohnten Sprechzeiten sowohl telefonisch, per Mail an als auch vor Ort zur Verfügung:
Frau Milita Jawni: 05357/9600-29
Frau Johanna Dettlaff: 05357/9600-11
Wo finde ich weitere Informationen?
Auf der Seite des Landesamts für Steuern Niedersachsen (Grundsteuerreform in Niedersachsen | Landesamt für Steuern Niedersachsen) finden Sie weitere Informationen bezüglich der Grundsteuerreform 2025.
Hebesatzsatzungen in den Mitgliedsgemeinden
Hintergrundinformation zur Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber wurde vom Bundesverfassungsgericht zur Beseitigung dieses verfassungswidrigen Zustands eine Frist bis Ende 2019 eingeräumt. Im November 2019 hat der Gesetzgeber auf Bundesebene daraufhin das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet. Gleichzeitig wurde mit der sogenannten Öffnungsklausel den Bundesländern das Recht eingeräumt, eine eigene gesetzliche Regelung für die Bewertung von Grundbesitz aufzustellen.
Die Regierungskoalition in Niedersachsen hat sich hinsichtlich der Bewertung des Grundvermögens für das Flächen-Lage-Modell entschieden. Grundlage sind die Flächen des Grund und Bodens und des Gebäudes multipliziert mit einer Äquivalenzzahl (bestimmter Zahlenwert je qm Boden und Gebäudefläche) und einem sogenannten Lage-Faktor (Zu- oder Abschlag für die Lage des Grundstücks) für das jeweilige Grundstück. Das Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) wurde am 7. Juli 2021 im Niedersächsischen Landtag verabschiedet.
Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gelten hingegen die auf Bundesebene beschlossenen Vorschriften gem. § 232 ff. des Bewertungsgesetzes.
Für beide Vorschriften gilt gleichermaßen:
Hauptfeststellungsstichtag ist der 1.1.2022
Bis zum Stichtag 1.1.2024 werden weiterhin nach bisherigem Recht Einheitswerte für den Grundbesitz festgestellt, die sich auf die Festsetzung der Grundsteuer auswirken.
Ab 2025 wirken sich die neuen Werte für den Grundbesitz auf die Grundsteuer aus.
Stets aktuelle Informationen werden auf der Internetseite des niedersächsischen Landesamtes für Steuern (https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer) bereitgestellt.
Zeitstrahl "Grundsteuerreform in Niedersachsen"
(Quelle: https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer)