Friedhöfe
Die Samtgemeinde Grasleben betreibt sechs kommunale Friedhöfe. Die Friedhöfe in Grasleben, Mariental, Querenhorst, Rennau, Rottorf und Ahmstorf sind Orte des würdevollen Andenkens und der Erinnerung.
Standorte
Der Friedhof Grasleben befindet sich direkt im Ortskern gut sichtbar an der Vorsfelder Straße in Richtung Querenhorst.
Der Friedhof Mariental im Ortsteil Mariental-Horst, Am Schäfertor gehört zum Kloster Stiftung Braunschweiger Kulturbesitz.
Der Friedhof Querenhorst liegt im Außenbereich an der B244 in Richtung Groß Sisbeck.
Der Friedhof Rennau ist am Ortseingang von Rottorf kommend direkt an der L297 gelegen.
Der Friedhof Rottorf befindet sich am Ortsausgang in Richtung Rennau direkt an der L297.
Der Friedhof Ahmstorf liegt im Außenbereich nahe des Ortes Ahmstorf in Richtung Rennau.
Friedhofskapellen
Alle unsere Friedhöfe verfügen über eine eigene Friedhofskapelle. Diese Kapellen bieten einen würdevollen Rahmen für Trauerfeiern, Abschiedszeremonien und stille Andachten. Sie sind so gestaltet, dass Angehörige und Freunde in geschützter Atmosphäre gemeinsam Abschied nehmen können – unabhängig von der Witterung und in unmittelbarer Nähe zur Grabstätte.
Ausstattung der Kapellen
| Sitzplätze | Strom | Sargwagen | Heizung |
FH Grasleben | 40 | X | X | X |
FH Mariental | 32 | X | X | X |
FH Querenhorst | 30 | X | * | X |
FH Rennau | 24 | X | X | X |
FH Rottorf | 24 | ggf. Stromaggregat | * | ggf. Gasstrahler |
FH Ahmstorf | 20 | * |
*kein Sargwagen vorhanden, kann wenn gewünscht zur Verfügung gestellt werden.
Grabarten
Auf allen Friedhöfen werden die folgenden Grabarten angeboten:
Reihengrabstätten
Dies sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Pflege übernehmen die Nutzungsberechtigten oder von diesen beauftragte Personen.
Reihengrabstätte unter dem „Grünen Rasen“
Diese Grabart wird von der Samtgemeinde angelegt und für die Dauer der Ruhezeit on der Samtgemeinde gepflegt. Eine überfahrbare Steinplatte mit den Maßen 0,60 x 0,40 m ist zulässig.
Weitere Informationen zu beiden Arten von Reihengrabstätten sind in § 14 der Friedhofssatzung zu finden.
Wahlgrabstätten
Dies sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage in Abstimmung mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre und ein Wiedererwerb bis max. 15 Jahre ist möglich. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Zusätzlich können zwei Urnen je Grab beigesetzt werden. Die Pflege übernehmen die Nutzungsberechtigten oder von diesen beauftragte Personen.
Weitere Informationen zu Wahlgrabstätten sind in § 15 der Friedhofssatzung zu finden.
Urnenreihengrabstätte
Dies sind Grabstätten, die der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) belegt werden. Die Pflege übernehmen die Nutzungsberechtigten oder von diesen beauftragte Personen.
Urnenreihengrabstätte unter dem „Grünen Rasen“
Diese werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) belegt und von der Samtgemeinde gepflegt. An der Urnenstele aus Granit besteht die Möglichkeit zur Anbringung eines Namensschildes. Trauergebinde, Schalen, Vasen oder Dekoration können an dem vorgesehenen Gedenkstein abgelegt werden.
Urnenwahlgrabstätten
Dies sind Grabstätten für Urnenbestattungen, deren Lage in Abstimmung mit dem Erwerber festgelegt wird. Je Grabstätten können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb bis max. 15 Jahre ist möglich. Die Pflege übernehmen die Nutzungsberechtigten oder von diesen beauftragte Personen.
Weitere Informationen zu Urnengrabstätten sind in § 16 der Friedhofssatzung zu finden.
Grabnutzungsrechte und Einebnung
Ist die Ruhe- und Nutzungszeit einer Grabstätte abgelaufen, endet das Recht zu Nutzung der Grabstelle. Liegt kein ausdrücklicher Wunsch zur weiteren Pflege vor, erfolgt die Einebnung. Dabei werden Grabmale, Einfassungen, Sträucher sowie Pflanzen entfernt. Die Fläche wird mit Mutterboden aufgefüllt und mit Rasen versehen. Die Samtgemeinde übernimmt die Einebnung, hierzu ist ein Antrag zur Einebnung einer Grabstelle zu stellen. Die Kosten richten sich nach der derzeit gültigen Gebührensatzung und belaufen sich derzeit auf:
a) 439,21 € für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.
b) 1.081,12 € für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
c) 135,14 € Einebnung eines Urnenreihengrabes.
d) 540,56 € Einebnung eines Urnenwahlgrabes.
Alternativ kann die / der Nutzungsberechtigte die Einebnung der Grabstelle selbst durchführen. In diesem Fall ist die Samtgemeinde mit folgendem Vordruck über die Erledigung zu informieren: Mitteilung über die Einebnung einer Grabstätte.
Rechtsgrundlagen
Friedhofssatzung der Samtgemeinde Grasleben: Herunterladen
Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Grasleben: Herunterladen
Kontaktdaten / Ansprechpartner
Fachbereich Allgemeine Verwaltung
Maren Krippendorf
Zimmer O.07
Bahnhofstr. 4
38368 Grasleben
Tel: (05357) 9600-14

